AGB Werbevermarktung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Radio38 GmbH & Co. KG (Stand Juli 2025)

  1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    1. Diese Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Radio38 GmbH & Co. KG, Hintern Brüdern 23, 38100 Braunschweig (nachfolgend RADIO38 genannt) und ihren Auftraggebern und Auftragnehmern bezüglich aller Rechtsgeschäfte und Leistungen von RADIO38, sofern andere AGB nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind sie nicht Vertragsinhalt. Die Ausführung von Leistungen durch Radio38 bedeutet keine Anerkennung anderer AGB.
    2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RADIO38 widersprechen, können gegenüber RADIO38 nicht geltend gemacht werden. Ihnen wird hiermit insoweit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB sind deshalb nur wirksam, wenn sie von RADIO38 schriftlich bestätigt werden.
    3. Mündliche Nebenabreden, Vereinbarungen, Änderungen, Zusagen oder Garantien dürfen von Mitarbeitenden und Vertretenden der RADIO38 nicht getätigt werden. Sie werden nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder per E-Mail von RADIO38 bestätigt werden.
  2. Vertragsschluss

    1. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Auftrags durch RADIO38 zustande, oder, falls die Annahme nicht vor Ausführung des Auftrags erfolgt, durch dessen Ausführung. Im kaufmännischen Verkehr gelten darüber hinaus die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens durch Versendung einer Auftragsbestätigung durch RADIO38 im Anschluss an mündliche Vertragsverhandlungen.
    2. Neben- und Änderungsabreden bedürfen der gleichen Form.
    3. Der Vertrag enthält Angaben über Auftraggeber und Auftragnehmer, den Werbungtreibenden, das Buchungsvolumen, die Werbebeiträge und deren Dauer sowie in der Regel den Werbeblock. Für ein zu bewerbendes Produkt oder eine zu bewerbende Leistung wird nur ein einheitlicher Auftrag, in dem der Werbungtreibende genau zu bezeichnen ist, angenommen.
  3. Einhaltung gesetzlicher Regelungen

    1. Die Werbeeinschaltungen müssen den geltenden Rundfunkverträgen in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie den vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen.
    2. Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung.
    3. Bei Nennung kostenpflichtiger Servicenummern besteht die Pflicht zur Angabe der Kosten für die Inanspruchnahme der Servicenummer.
  4. Werbemittler bzw. Werbeagenturen

    1. Werbemittler bzw. Werbeagenturen müssen von Werbungtreibenden zur Auftragserteilung an die RADIO38 nachweisbar ermächtigt sein. Die Ermächtigung ist auf Verlangen von RADIO38 nachzuweisen. Entsprechende Aufträge werden nur angenommen, wenn der Werbungtreibende namentlich bezeichnet ist.
    2. Erteilt ein Werbemittler bzw. eine Werbeagentur Aufträge, geschieht dies auf eigenen Namen und eigene Rechnung.
    3. RADIO38 ist berechtigt, vom Auftraggeber eine entsprechende Sicherungsabtretung zu verlangen und diese dem Werbungtreibenden gegenüber offenzulegen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen wurde. Diese Abtretung erfolgt lediglich zur Sicherheit und nicht an Erfüllung statt.
    4. Mit Einwilligung des Werbemittlers bzw. der Werbeagentur und entsprechender Zustimmung durch RADIO38 kann während der Abwicklung des Auftrags ein anderer Werbemittler bzw. eine andere Werbeagentur an seine/ihre Stelle treten.
  5. Ablehnungsvorbehalt

    1. RADIO38 behält sich auch bei verbindlich angenommenen Aufträgen vor, die Ausstrahlung ganz oder teilweise zurückzuweisen bzw. keine weiteren Ausstrahlungen vorzunehmen, sofern die zur Verfügung gestellten Werbebeiträge oder der Ausstrahlungszeitpunkt der Werbebeiträge gegen gesetzliche, behördliche oder sittliche Bestimmungen verstoßen oder den Interessen von RADIO38 widersprechen.
    2. Erfolgt die Zurückweisung bzw. der Abbruch der weiteren Ausstrahlung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, muss er unverzüglich für Ersatz sorgen. Sollte dieser Ersatzwerbebeitrag verspätet zur Verfügung gestellt werden, behält RADIO38 ungeachtet dessen den Vergütungsanspruch, als ob die Ausstrahlung zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt wäre.
    3. Erfolgt die Zurückweisung bzw. der Abbruch aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, so kann dieser im Hinblick auf den zurückgewiesenen Werbebeitrag von dem Auftrag zurücktreten und Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen verlangen, soweit diese noch nicht durch die Ausstrahlung verbraucht sind. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  6. Sendezeit, Sendeform und Konkurrenzausschluss

    1. Werbespots werden in festen Buchungseinheiten eingeplant. Andere Formen von Werbebeiträgen können in den von RADIO38 angebotenen Sendezeiten platziert werden. Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten; Zusagen für bestimmte Sendetage und –zeiten können nur unter Vorbehalt kurzfristiger Programmänderungen gegeben werden.
    2. Bestimmte Positionen in einem Werbeblock werden nicht garantiert.
    3. Ein sogenannter „Branchen – und Konkurrenzausschluss“ wird nicht gewährt.
    4. Kann ein Werbebeitrag aus Gründen des Programms, infolge technischer Störung oder durch eine Betriebsunterbrechung aus anderen Gründen nicht zum vorgesehenen Sendetermin oder überhaupt nicht ausgestrahlt werden, so wird er nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Letzteres ist anzunehmen, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung des Werbebeitrages von mehr als zwei Stunden vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt. Konnte die sonst erforderliche Zustimmung nicht eingeholt werden oder wurde sie nachträglich nicht erteilt, kann der Auftraggeber im Rahmen der Verfügbarkeit eine Ersatzausstrahlung zu vergleichbaren Bedingungen verlangen. Ist diese nicht möglich, kann der Auftraggeber eine Minderung geltend machen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass RADIO38 die Leistung(en) bereits erbracht hat. Weitergehende Ansprüche hat der Auftraggeber nicht.
  7. Verbundwerbung

    Sogenannte Verbundwerbung bedarf in jedem Einzelfall einer gesonderten Vereinbarung. RADIO38 ist in diesem Falle zur Erhebung eines Verbundzuschlags berechtigt.

  8. Sendeunterlagen

    1. Die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sendeunterlagen und Materialien müssen RADIO38 rechtzeitig in technisch einwandfreier Qualität und auf eigene Kosten, spätestens aber drei Werktage vor dem vereinbarten ersten Ausstrahlungstermin vorliegen. Dies gilt auch für Änderungen von Aufträgen. Bei verspäteter Lieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung übernommen werden. Terminverschiebungen oder Abweichungen von den vereinbarten Ausstrahlungslängen sind nur mit vorherigen schriftlichen oder elektronischen Zustimmungen von RADIO38 zulässig.
    2. Die Qualität des Sendematerials in inhaltlicher und technischer Hinsicht liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. RADIO38 ist nicht verpflichtet, Werbebeiträge des Auftraggebers vor deren Ausstrahlung zu prüfen.
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, RADIO38 gleichzeitig mit den Sendeunterlagen die für eine Abrechnung mit der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben, insbesondere über Produzenten, Komponisten, Titel und Länge der Werbemusik usw., in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen.
    4. Teilt der Auftraggeber die unter 8.3. beschriebenen Angaben nicht oder unvollständig mit, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Wird RADIO38 aufgrund eines Vertrages des Auftraggebers gegen die Verpflichtung in 8.3. in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber RADIO38 von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen freizustellen. Dies schließt angemessene Kosten der Rechtsverteidigung ein.
    5. RADIO38 kann dem Auftraggeber die für die vereinbarte Sendezeit geschuldete Vergütung in Rechnung stellen, wenn die Werbung aus Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Ausstrahlung kommt, z.B. aufgrund verspätet oder gar nicht gelieferter oder fehlerhafter Materialen.
    6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das fertig produzierte Audio bis fünf Tage nach Versand durch den Auftraggeber freizugeben bzw. Wünsche zu äußern, die etwa anderweitige Betonung oder Produktion betreffen. Inhaltliche Änderungen nach Textfreigabe werden zusätzlich abgerechnet. Sollte durch den Auftraggeber auch vier Wochen nach Erhalt des ersten Textentwurfs keine Freigabe erteilt worden sein, erhält der Auftraggeber eine Frist von 14 Tagen, um seinerseits eine zur Ausstrahlung geeignete Audiodatei zu liefern. Nach Verstreichen dieser Frist, spätestens jedoch, wenn der im Auftrag festgelegte Sendestart mehr als dreimal nach hinten verschoben werden musste, ist RADIO38 dazu berechtigt, als pauschalierten Schadenersatz eine Stornierungsgebühr für reservierte Sendezeiten und Verwaltungsaufwendungen in Höhe von 30% des gesamten Auftragsvolumens zzgl. MwSt. abzurechnen, wobei dem Auftraggeber und RADIO38 der Nachweis eines im Einzelfall höheren bzw. geringeren Schadens vorbehalten bleibt.
    7. Kann ein Werbebeitrag aus programmtechnischen Gründen, aus Gründen technischer Störung oder anderer von RADIO38 nicht zu vertretender Gründe nicht ausgestrahlt werden, so wird die Ausstrahlung nach Möglichkeit auf einen anderen gleichwertigen Zeitpunkt verlegt. Gleiches gilt bei kurzfristigen Programmänderungen. Der Vergütungsanspruch von RADIO38 bleibt in diesen Fällen ungemindert bestehen.
  9. Werbung im Internet

    1. Werbung im Internet kann aus einem oder mehreren der folgenden Elemente bestehen: Bild, Text, Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u. a. Banner) und sensitiven Flächen, die bei Anklicken die Verbindung zu einer Online-Adresse herstellen (z. B. Link). Werbung ist vom Auftraggeber entsprechend den jeweils geltenden rechtlichen Regelungen als solche zu kennzeichnen.
    2. Pop-up-Werbung muss ausdrücklich oder gesondert vereinbart werden. Die nicht vereinbarte Schaltung berechtigt RADIO38 zur Geltendmachung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe des ursprünglich vereinbarten Werbepreises.
    3. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, besteht kein Anspruch auf bestimmte Positionierung der Werbung (Haupt- oder Unterseite, Rubrik, räumliche Anordnung etc.). RADIO38 ist bei der inhaltlichen Gestaltung des Umfeldes grundsätzlich frei.
    4. RADIO38 gewährleistet im Rahmen des üblichen technischen Standards die Wiedergabe der Werbung, jedoch nicht für unvorhersehbare und nicht von ihm zu vertretende technische Störungen (z. B. Leitungs-, Serverausfälle), ungenügende Darstellung der Webseite durch ungeeignete Darstellung-, Soft- und/oder Hardware (z. B. veraltete oder ungewöhnliche Browser), unvollständige und/oder nicht aktualisierte Inhalte auf Zwischenspeichern (z. B. Proxyserver) oder die Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Internetseite. Die Nichterreichbarkeit der Werbung in bis zu 5% der Gesamtzeit gilt nicht als Mangel.
    5. Am Werbematerial räumt der Auftraggeber in dem zur Erfüllung des Werbeauftrags notwendigen Umfang sämtliche Rechte für die öffentliche Zugänglichmachung mittels aller bekannten technischen Verfahren/aller bekannten Formen des Internets ein.
    6. Der Auftraggeber garantiert, dass Werbung, deren Veröffentlichung und/oder die über die Werbung direkt erreichbaren Daten oder Websites nicht gegen Gesetze oder Rechte Dritter verstoßen und/oder allgemein anstößig sind (rassistische, gewaltverherrlichende, beleidigende Inhalte etc.). Ebenso garantiert der Auftraggeber, dass durch das Werbematerial und die über die Werbung direkt erreichbaren Daten oder Websites das Computersystem des Benutzers nicht beschädigt, zum Absturz gebracht oder schädliche und/oder unerwünschte Software (Viren, Würmer, Spyware etc.) ohne ausdrückliche Einwilligung eines Internetnutzers installiert und/oder ausgeführt werden. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, stellt der Auftraggeber RADIO38 von allen entstehenden Schäden und Kosten frei.
  10. Nutzungsrechte

    1. Mit Abschluss eines Werbevertrages zwischen RADIO38 und dem Auftraggeber überträgt der Auftraggeber das Recht für den Werbebeitrag auf RADIO38 in dem zeitlich, örtlich und inhaltlich für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang; darin eingeschlossen ist ein für die Ausführung des Auftrages ggf. erforderliches Bearbeitungsrecht. Diese Rechte umfassen die Verbreitung von Rundfunkprogrammen, einschließlich Livestreaming, in jeder technischen Art und Weise, insbesondere örtlich unbegrenzt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Radios. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Onlinemedien aller Art, einschließlich Internet, d. h. das Recht, den Werbebeitrag an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektronischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Werbebeitrag parallel zu allen anderen Formen des Radios über Onlinemedien (z. B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast). RADIO38 ist nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Sollte RADIO38 aufgrund der Nutzung der zur Verfügung gestellten Audiofiles von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber RADIO38 von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Kosten frei.
    2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er sämtliche zur Verwendung nach 10.1. erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte erworben und abgegolten hat sowie auf RADIO38 übertragen kann.
    3. Ausgenommen von 10.2. sind die für den Ausstrahlungsvorgang erforderlichen Sende- und Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMA-Repertoires, soweit sie von RADIO38 durch ihren Vertrag mit der GEMA erworben und abgegolten werden. Der Auftraggeber hat jedoch die Befugnis zur Nutzung von Musik in Zusammenhang mit der Werbung auf eigene Verantwortung und Kosten mit dem Inhaber der Nutzungsrechte zu klären und ggf. auf Verlangen von RADIO38 in geeigneter Form nachzuweisen.
    4. Eingeschlossen ist insbesondere das Recht, die Produktion in branchenüblicher Weise auf der Internetpräsenz von RADIO38, in Imagefilmen, in Printmedien, in Präsentationen auf Messen etc. zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenberatung zu nutzen.
    5. Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit des Werbebeitrages und steht dafür ein, dass der Werbebeitrag nicht gegen werberechtliche Bestimmungen und Grundsätze verstößt.
    6. Wird RADIO38 aufgrund eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die vorstehenden Verpflichtungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber RADIO38 sämtliche Schäden zu ersetzen und von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen freizustellen. Dies schließt angemessene Kosten der Rechtsverteidigung ein.
  11. Haftung

    1. Soweit in diesen AGB nicht anders bestimmt, haftet RADIO38 für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Im Übrigen bestehen Schadensersatzansprüche gegen RADIO38, die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    2. Ansprüche wegen Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Garantien bleiben von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
    3. RADIO38 haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, es sei denn, der Anspruch beruht auf Vorsatz.
    4. Für den Verlust von Daten haftet RADIO38 insoweit nicht, als dass der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
    5. Soweit die Schadensersatzhaftung von RADIO38 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von RADIO38.
  12. Produktionskosten

    1. Etwaige Produktionskosten für Werbebeiträge gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, entscheidet RADIO38 welche Sprecher eingesetzt werden und behält sich deren Austausch jederzeit vor.
    2. Erfolgen keine vorherigen Vereinbarungen, setzt RADIO38 den Umfang der Arbeiten unter Berücksichtigung der Mitteilungen und Wünsche des Auftraggebers nach billigem Ermessen fest (§ 315 BGB). Die Erklärung des Umfangs erfolgt formlos, in der Regel durch Übersendung der Produktion; der Auftraggeber kann gegen gesonderte Vergütung die Mitteilung in Form eines schriftlichen Konzepts fordern. Der Auftraggeber hat unverzüglich schriftlich zu widersprechen, falls er Einwände hat.
    3. Änderungswünsche nach Produktionsbeginn (z. B. inhaltliche Änderungen, andere Sprecher) werden nur gegen Erstattung der zusätzlichen Kosten ausgeführt, soweit nicht Mangelbeseitigung vorliegt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass mit der Produktion in der Regel unverzüglich begonnen wird. Selbst am selben Tag übermittelte Änderungswünsche können daher nachträgliche Änderungen im Sinne vorgenannter Regelung sein.
    4. Der Auftraggeber ist zur Unterstützung bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen verpflichtet. Er stellt insbesondere Informationen und Datenmaterial rechtzeitig zur Verfügung. Mitwirkungshandlungen nimmt er auf seine Kosten vor.
    5. Dem Auftraggeber wird die Produktion nach Fertigstellung mit der Aufforderung zur Abnahme übersandt. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Übersendung erfolgen, anderenfalls gilt die Produktion als mangelfrei abgenommen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
    6. Soweit nicht anders vereinbart, werden dem Auftraggeber ausschließlich folgende Nutzungsrechte eingeräumt: a) Recht zur Sendung und Weitersendung in von RADIO38 produzierten oder von RADIO38 mitverantworteten Programmen b) Übersendung an Geschäftspartner oder Dritte. Sämtliche weitere Rechte verbleiben bei RADIO38. Weitere Rechtseinräumungen – insbesondere das Recht zur Bearbeitung und das Nutzungsrecht in anderen Rundfunkprogrammen und Medien – bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Hierfür können angemessene Gebühren, die sich an den Gebühren namhafter Anbieter für deutschlandweit verbreitete Produktionen orientieren, verlangt werden.
    7. Die Produktion und die zugehörigen Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von RADIO38. Sämtliche Rechtseinräumungen erfolgen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung geschuldeter Vergütung und Gebühren. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Auftraggeber die Nutzung erbrachter Leistungen nur widerruflich gestattet. Bei Verzug ist RADIO38 zum Widerruf dieser Gestattung berechtigt.
  13. Preise

    1. Für alle Aufträge gilt die zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch RADIO38 gültige Preisliste, welche auf den Internetseiten von RADIO38 veröffentlicht ist. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird.
    2. Preisänderungen treten bei laufenden Aufträgen einen Monat nach ihrer Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies RADIO38 unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung schriftlich oder elektronisch erklären.
  14. Zahlungsbedingungen und Verzug

    1. Die Abrechnung der Werbebeiträge erfolgt in der Regel monatlich.
    2. RADIO38 ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Ausführung des Auftrages bis zur Zahlung zurückzustellen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch des Auftraggebers abgeleitet werden kann. Ist der Auftraggeber 10 Tage nach dem Rechnungsdatum säumig, tritt Verzug auch ohne weitere schriftliche Mahnung ein. RADIO38 ist dann berechtigt, die Gesamtforderung des Auftrags fällig zu stellen. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die RADIO38 entstanden sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
    3. Zahlungen von RADIO38 erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang im Rahmen der regelmäßigen Zahlungsläufe.
  15. Schlussbestimmungen

    Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Braunschweig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.