AGBs Werbevermarktung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Radio38 GmbH & Co. KG für die Werbevermarktung

1. Allgemeiner Teil

1.1 Vertragsbestand

Die Radio38 GmbH & Co. KG (nachfolgend „Radio38“) nimmt Aufträge für Werbung im Rahmen der verfügbaren Sendezeit oder über andere Wege, z.B. über Online-Werbeflächen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen. Den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn Radio38 schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Dies gilt auch, falls Radio38 den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

1.2 Zahlungsbedingungen

Die Rechnungssumme ist zur Zahlung an Radio38 fällig 14 Tage nach Rechnungsdatum. Radio38 ist auch berechtigt, Sammelrechnungen zum Monatsende für die bis dahin erbrachten Leistungen zu stellen. Radio38 ist ferner berechtigt, mit dem Auftraggeber Zahlung per Vorauskasse zu vereinbaren.

Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. Radio38 ist verpflichtet, den Auftraggeber hierauf spätestens bei Rechnungsstellung besonders hinzuweisen.

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.

1.3 Haftung

Radio38 haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe und Gehilfen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach jedoch beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Ausstrahlungsdatum bzw. Platzierung des Werbemittels, bei unterbliebener Ausstrahlung bzw. Platzierung des Werbemittels ab vereinbartem Werbebeginn. Dies gilt auch für konkurrierende deckungsgleiche Ansprüche aus außervertraglicher Haftung, nicht jedoch für Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz.

1.4 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Braunschweig. Soweit beide Parteien Vollkaufleute sind, gilt Braunschweig als Gerichtsstand vereinbart.

Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Regelung für Werbefunkaufträge

2.1 Werbefunkauftrag

2.1.1 Werbefunkaufträge werden als Festaufträge angenommen und erst nach schriftlicher Bestätigung oder nach Bestätigung in Textform durch Radio38 verbindlich. Die Bestätigung hat in angemessener Frist zu erfolgen und Angaben über Auftraggeber, Auftragnehmer, den Werbungtreibenden, Buchungsvolumen, Spotlängen und Werbeblock zu enthalten. Aufträge, die aus zeitlichen Gründen vor der Ausstrahlung nicht mehr bestätigt werden können, werden durch Ausstrahlung angenommen; ihre Bestätigung erfolgt unverzüglich nach der Ausstrahlung.

2.1.2 Radio38 behält sich vor, die Sendeunterlagen (Einschaltpläne, Motivpläne, Tonträger) wegen ihrer Herkunft oder ihres Inhalts oder wegen technisch unzureichender Qualität zurückzuweisen und die Ausstrahlung einer Werbefunksendung zu verweigern, insbesondere dann, wenn der Inhalt gegen rechtliche Bestimmungen oder gegen berechtigte Interessen des Rundfunkveranstalters verstößt oder wenn die Sendeunterlagen technisch unzureichend sind. Die Gründe der Ablehnung sind dem Auftraggeber mitzuteilen. Ist die abgelehnte Werbesendung bereits bezahlt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung der Zahlung. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Radio38 bereits entstandene Produktionskosten sind vom Auftraggeber zu erstatten und sofort zur Zahlung fällig, egal ob die Werbefunksendung zur Ausstrahlung kommt oder nicht.

2.2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, rechtliche Verantwortung

Der Auftraggeber hat die Sendeunterlagen bis spätestens eine Woche vor Ausstrahlung der Werbefunksendung in technisch und rechtlich einwandfreier Form bei Radio38 oder einem von Radio38 schriftlich benannten Dienstleister abzuliefern. Radio38 prüft die Sendeunterlagen auf ihre Verwendbarkeit. Dies entbindet den Auftraggeber nicht von einer eigenverantwortlichen umfänglichen Prüfung der Sendeunterlagen. Er darf die Sendeunterlagen nach Ablieferung nur in Abstimmung mit Radio38 abändern, es sei denn, die Änderung ist ausschließlich zur Anpassung an technische Sendenormen erforderlich.

Der Auftraggeber hat die Werbesendung vor der ersten Ausstrahlung auf ihre Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und Radio38 alle erkennbaren Mängel unverzüglich schriftlich oder in Textform unter genauer Bezeichnung des Mangels anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Prüf- und Anzeigepflicht nicht nach, kann er Rechte wegen dieser Mängel gegen Radio38 nicht mehr geltend machen.

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Inhalte der Werbefunksendung nicht gegen geltendes Recht, gesetzliche und behördliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt Radio38 von sämtlichen auf einem Verschulden des Auftraggebers beruhenden Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen Radio38 geltend machen.

Weist Radio38 die Sendeunterlagen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, – insbesondere wegen technischer oder rechtlicher Mängel – zurück, hat der Auftraggeber das Recht, die beanstandeten Sendeunterlagen unverzüglich nachzubessern. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann der Rundfunkveranstalter den frei gewordenen Sendeplatz anderweitig vergeben. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet; auf seine Zahlungsverpflichtung ist dasjenige anzurechnen, was Radio38 durch die anderweitige Belegung des frei gewordenen Sendeplatzes erhält. Erfolgt die Zurückweisung der Sendeunterlagen, weil die Ausstrahlung berechtigten Interessen des Rundfunkveranstalters widerspricht, entfällt der Anspruch auf Zahlung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ist insoweit ausgeschlossen.

2.3 Preise

Werbefunkaufträge werden auf Basis der jeweils gültigen Preisliste von Radio38 zur Zeit des Vertragsschlusses über die Ausstrahlung der Sendung abgerechnet. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preisberechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich ausgestrahlten, mindestens aber auf Basis der gebuchten Ausstrahlungslänge. Die Mindestberechnungslänge beträgt 10 Sekunden.

Radio38 gewährt, sofern nichts anderes vereinbart ist, einen Nachlass auf die jeweils gültigen Preise nur nach Maßgabe der Rabattstaffel laut der bei Abrechnung geltenden Preisliste. Soweit Rabatte auf Basis eines angenommenen Jahresvolumens der Werbung gewährt werden, erfolgt ggf. am Kalenderjahresende eine dem tatsächlichen Volumen entsprechende Rückvergütung oder Nachberechnung. Konzernverbundenen Unternehmen im Sinne von § 18 AktG werden Konzernrabatte gewährt, sofern der Konzernstatus vom Auftraggeber nachgewiesen und von Radio38 schriftlich anerkannt ist. Verbundwerbung wird nur nach besonderer Vereinbarung mit Radio38 durchgeführt.

Von Radio38 anerkannte Werbeagenturen oder Werbevermittler erhalten, sofern sie den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Werbefunkauftrag werblich beraten haben und sie dies nachweisen, eine Agenturvergütung in Höhe von 15% der Nettoauftragssumme. Eine Agenturvergütung wird nur auf reine Medialeistung gewährt, nicht jedoch auf Produktionskosten oder Off-Air-Aktionen. Sonderaktionen können von der Agenturvergütung ausgenommen sein.

2.4 Leistung, Mängelgewährleistung

Radio38 wird die Werbefunksendungen im Sendegebiet von Radio38 ausstrahlen. Soweit der Werbefunkauftrag nur für bestimmte UKW-Frequenzen (Belegungsarten) von Radio38 erteilt wurde, erfolgt die Ausstrahlung nur in den gebuchten Belegungsarten.

Sowohl die vereinbarten Sendezeiten als auch Konkurrenzausschlusswünsche werden von Radio38 nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für die Ausstrahlung der Werbefunksendung in bestimmten Werbeblöcken oder in einer bestimmten Sendestunde oder in einer bestimmten Reihenfolge wird nicht gegeben. Ein dahin gehender Anspruch des Kunden ist ausgschlossen. Radio38 behält sich das Recht vor, aus technischen oder programmlichen Gründen Werbeblöcke zu verschieben.

Fällt eine Werbesendung aus programmlichen Gründen, höherer Gewalt oder technischer Störungen aus, wird Radio38 die Werbesendung nach Möglichkeit in einer vergleichbaren Zeitschiene ausstrahlen. Der Auftraggeber wird von einer nicht unerheblichen Verschiebung der Sendzeit von mehr als zwei Stunden in Kenntnis gesetzt. Hieraus können Rechte nicht hergeleitet werden.

Bei einer nicht unerheblichen Minderleistung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Ersatzausstrahlung an einem vergleichbaren Sendeplatz oder Minderung des Sendepreises entsprechend dem Umfang der Minderleistung verlangen. Bei teilweisem Sendeausfall erfolgt die Ersatzausstrahlung nur für die ausgefallenen Belegungsarten. Schlägt die Ersatzausstrahlung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder verweigert Radio38 sie ernsthaft und endgültig, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten.

Die Haftung von Radio38 ist ausgeschlossen, soweit die Gründe für eine mangelhafte Ausstrahlung oder eine eingeschränkte Reichweite der Ausstrahlung der Werbefunksendung auf Gründe zurückzuführen sind, die Radio38 nicht zu vertreten hat, wie z. B. Störungen aus dem Bereich des Netzbetreibers.

Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Ausstrahlungsdatum bzw. bei unterbliebener Ausstrahlung ab vereinbartem Ausstrahlungsdatum. Dies gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Verletzung einer Garantie.

2.5 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Nutzungsrechte, Aufbewahrung von Unterlagen

Der Auftraggeber garantiert, dass er über sämtliche gewerblichen Schutzrechte, Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte verfügt, die zur vertragsgemäßen Verwertung der Sendeunterlagen in Rundfunk oder Internet bei der Abwicklung des Werbefunkauftrages erforderlich sind. Er stellt Radio38 von allen von ihm zu vertretenden Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte frei. Dies umfasst auch die Kosten erforderlicher Rechtsverteidigung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Radio38 die für die Abrechnung mit der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben (z. B. über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik) unaufgefordert mit Auftragserteilung mitzuteilen.

Der Auftraggeber räumt mit Übergabe der Sendeunterlagen Radio38 das Senderecht und das Hörfunknutzungsrecht an den Werbefunksendungen ein, und zwar örtlich unbegrenzt sowie zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Werbefunkauftrages erforderlichen Umfang. Hierzu gehört auch das Recht, das Hörfunknutzungsrecht an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte zu übertragen. Es berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Hörfunks, insbesondere analog, digital, terrestrisch, kabelgebunden, per Satellit und per Webradio sowie on Demand und near Demand.

Die Pflicht zur Aufbewahrung von angelieferten Sendeunterlagen endet für Radio38 mit der Umspielung. Tonträger werden nach der Umspielung nur dann an den Auftraggeber zurückgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

3. Regelung für Online-Werbeaufträge

3.1 Online-Werbeauftrag

Online-Werbeaufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung oder nach Bestätigung in Textform durch Radio38 verbindlich. Die Bestätigung kann bei Kombinationsaufträgen für Werbefunksendungen und Online-Werbung auch in einem gemeinsamen Bestätigungsschreiben erfolgen. Sie hat in angemessener Frist, spätestens jedoch 10 Tage nach Auftragseingang, zu erfolgen und Angaben über Auftraggeber, Auftragnehmer, den Werbungtreibenden und das Buchungsvolumen zu enthalten. Online-Werbeaufträge, die aus zeitlichen Gründen vor Beginn einer Online-Werbekampagne nicht mehr bestätigt werden können, werden durch Umsetzung im Sinne der ersten Einbindung der Werbekampagne auf der gebuchten Webseite angenommen; ihre Bestätigung erfolgt unverzüglich nach Beginn der jeweiligen Werbekampagne.

3.2 Werbemittel

Online-Werbemittel (nachfolgend „Werbemittel“) im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen können aus einem oder mehreren der nachfolgend genannten Elemente bestehen: Bilder, Bewegtbilder, Texte, Tonfolgen, jeweils einschließlich etwaiger Verlinkungen auf dritte Webseiten.

3.3 Leistung, Mängelgewährleistung

3.3.1 Radio38 kann Aufträge zur Schaltung von Werbemitteln als Fest- oder Abrufauftrag vereinbaren. Bei Festaufträgen bucht Radio38 nach Eingang eines jeden Auftrags feste Zeiträume für die Platzierung der Werbemittel. Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber – soweit nicht abweichend vereinbart – verpflichtet, die gebuchten Platzierungen so rechtzeitig abzurufen, dass sie bis zum Ende des Kalenderjahres der Buchung abgewickelt werden können.

3.3.2 Wenn dem Auftrag keine verbindliche Festlegung über Zeit, Art und Umfang der Platzierung der Werbemittel zugrunde liegt, platziert Radio38 die Werbemittel im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. Ist ein Einvernehmen nicht herstellbar, entscheidet Radio38 nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers über die Platzierung. Die Platzierung von Werbemitteln erfolgt ausschließlich in Formaten, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind, sofern nicht abweichend vereinbart.

3.3.3 Radio38 ist berechtigt, einzelne Werbemittel auch bei bestätigten Aufträgen aus sachlich gerechtfertigten Gründen abzulehnen, wenn der Inhalt der Werbemittel gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Platzierung für Radio38 unzumutbar ist, z. B. wegen mangelhafter technischer Qualität. Radio38 teilt dem Auftraggeber die Gründe für die Ablehnung der Platzierung eines Werbemittels unverzüglich mit. Weist Radio38 Werbemittel aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat – insbesondere wegen technischer oder rechtlicher Mängel – zurück, hat der Auftraggeber das Recht, die beanstandeten Werbemittel unverzüglich nachzubessern. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann Radio38 die frei gewordene Platzierung anderweitig vergeben. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet; auf seine Zahlungsverpflichtung ist dasjenige anzurechnen, was Radio38 durch die anderweitige Belegung der frei gewordenen Werbekapazitäten erhält. Erfolgt die Zurückweisung der Platzierung, weil die Platzierung berechtigten Interessen von Radio38 widerspricht, entfällt der Anspruch auf Zahlung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ist insoweit ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann aus einer berechtigten Zurückweisung eines Werbemittels gegenüber Radio38 keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

3.3.4 Der Auftraggeber hat die Werbemittel mit Beginn der Platzierung auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und Radio38 alle etwaigen Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige eines Mangels, so gilt die Platzierung des Werbemittels als genehmigt.

3.3.5 Werden Werbemittel neben oder gemeinsam mit Werbefunkaufträgen beauftragt, wirken sich etwaige Mängel bei Durchführung des Auftrags in einem Medium – sofern nicht abweichend vereinbart oder für den Auftraggeber unzumutbar – nicht auf den Auftrag für das jeweilige andere Medium aus.

3.3.6 Ein Mangel in der Darstellung bzw. Platzierung des Werbemittels liegt insbesondere nicht vor bei nicht von Radio38 zu vertretenden Störungen der Kommunikationsnetze, Rechnerausfall bei Internetprovidern oder nicht Radio38 zuzurechnenden Online-Diensten, bei unvollständigen oder nicht aktualisierten Angeboten auf Proxyservern, soweit diese nicht im Verantwortungsbereich von Radio38 oder dem jeweiligen Rundfunkveranstalter liegen, sowie bei Darstellungsfehlern, die aufgrund von Verwendung nicht geeigneter Darstellungssoftware oder -hardware des Users erzeugt werden. Der vorübergehende Ausfall eines Ad-Servers stellt keinen Mangel dar, soweit die Ausfallzeit im Verhältnis zur vereinbarten Platzierungszeit des Werbemittels für den Auftraggeber noch zumutbar ist.

3.3.7 Kann ein Werbemittel wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen von Radio38 nicht zu vertretenden Umständen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt platziert werden, so ist Radio38 berechtigt, die Platzierung des Werbemittels nachzuholen, soweit dies nicht für den Auftraggeber unzumutbar ist. Radio38 setzt den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis.

3.4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, rechtliche Verantwortung

3.4.1 Der Auftraggeber ist für die vollständige Anlieferung einwandfreier Werbemittel verantwortlich, die den nachfolgenden und ggf. zusätzlich vereinbarten Vorgaben entsprechen. Die Werbemittel sind – ggf. unter Nennung etwaiger Link-Ziele – spätestens 7 Werktage vor Beginn der Platzierung zu übermitteln. Bei nicht ordnungsgemäßer oder verspäteter Übermittlung ist Radio38 berechtigt, die Platzierung des Werbemittels zu verweigern. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet, Radio38 muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Die für die jeweils gebuchten Werbemittel geltenden technischen Spezifikationen legen die Vertragspartner im Rahmen der Auftragserteilung verbindlich fest.

3.4.2

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Inhalte des Werbemittels nicht gegen geltendes Recht, gesetzliche und behördliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt Radio38 insoweit von sämtlichen auf einem Verschulden des Auftraggebers beruhenden Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen Radio38 geltend machen.

3.5 Online-Preise

Die Preisberechnung erfolgt auf Basis der in der jeweiligen Beauftragung vereinbarten Abrechnungsmodalitäten. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.6 Nutzungsrechte

Der Auftraggeber räumt mit Übergabe des Werbemittels Radio38 alle für die Nutzung des Werbemittels in Online-Medien erforderlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Leistungsschutzrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Abänderung, Speicherung und Datenbanknutzung sowie erforderliche Markennutzungsrechte, soweit diese jeweils räumlich, inhaltlich und zeitlich für die Durchführung des Online-Werbeauftrags erforderlich sind, ein. Der Auftraggeber garantiert, dass er über alle insoweit einzuräumenden Rechte verfügt, und stellt Radio38 von ihm zu vertretende Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte frei.